Rechtsanwalt Thomas Orschel - Dipl.-Ing. - Patentingenieur -

Thomas Orschel - Rechtsanwalt - Dipl.-Ing. - Patentingenieur

Patentrecht

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bgh - auslegung von patentanspruechen - gelenkanordnung (pdf)

 

bgh - zweckangaben im sachanspruch (pdf)

 

 

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

 

Xa ZR 36/08

Verkündet am:

4. Februar 2010

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

 

 

in dem Rechtsstreit

...............

 

Nachschlagewerk:    ja

BGHZ:                   nein

BGHR:                      ja

Gelenkanordnung

EPÜ Art. 69; PatG § 1, § 14

 

a) Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.

 

b) In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur "Aufgabe" der Er-findung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentan-spruchs enthalten. Auch für solche Angaben gilt jedoch - wie für den gesam-ten übrigen Inhalt der Patentschrift - der Vorrang des Patentanspruchs.

 

BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

 

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 4. Februar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt:

 

Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Januar 2008 verkün-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf-gehoben.

 

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkün-dete Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu I.1 wie folgt gefasst wird:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

 

Gelenkanordnungen zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm und einem zweiten Gelenkarm, die mittels eines Lagers gelenkig zusam-menwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehr-glied, welches die durch einen von einem Wagenkasten auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten übertragenen Stoß anfal-lende Energie abbaut,

 

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh-ren oder zu besitzen,

 

bei denen das Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme spielfrei integriert ist, indem es auf der einen Seite mit der Gelenkarmkon-struktion verschraubt und auf der anderen Seite gegenüber einer Druckplatte angeordnet ist, die ihrerseits mittels Abreißschrauben an der Gelenkarmkonstruktion befestigt ist.

 

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

 

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-republik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 312 527 (Klagepatents). Das Schutzrecht wurde am 17. September 2001 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. Juni 2003 veröffentlicht.

2

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehrglied (2, 4), welches die durch einen von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wa-genkasten (101, 100) übertragenen Stoß anfallende Energie abbaut, dadurch gekennzeichnet, dass das Energieverzehrglied (2, 4) in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei inte-griert ist."

3

Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat das Klage-patent widerrufen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat die Technische Be-schwerdekammer diese Entscheidung am 22. Februar 2007 aufgehoben und den Einspruch zurückgewiesen (T 1269/05).

4

Die Klägerin war ferner Inhaberin des mit Wirkung vom 17. September 2001 angemeldeten, am 2. Januar 2003 eingetragenen und am 6. Februar 2003 bekanntgemachten Gebrauchsmusters 201 21 562, zu dem sie unter dem 18. Dezember 2002 neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents über-einstimmende Schutzansprüche eingereicht hat. Dieses Schutzrecht ist am 12. Februar 2008 durch Verzicht erloschen.

5

Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland eine Gelenkanord-nung, deren Aufbau in folgendem Modell wiedergegeben ist:

An dieser Stelle 
befindet sich eine Abbildung.

6

Die beiden links und rechts erkennbaren Gelenkarme sind durch ein so genanntes Sphärolastiklager miteinander verbunden. Dieses ermöglicht ein Verschwenken um eine horizontale und eine vertikale Achse und weist Dämp-fungselemente auf, die geeignet sind, die beim normalen Fahrbetrieb auftreten-den Stöße abzufangen. Am linken Gelenkarm sind drei Verformungsrohre an-gebracht, die auf der linken Seite mit der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind. Rechts von den Verformungsrohren befindet sich eine Druckplatte, die mit vier Abreißschrauben am Gelenkarm angebracht ist. In unbelastetem Zustand liegt zwischen dem rechten Ende der Verformungsrohre und der linken Seite der Druckplatte ein Abstand von 10 bis 15 mm. Wenn die auf die Druckplatte wirkenden Kräfte einen bestimmten Wert überschreiten, dehnen sich die vier Abreißschrauben aus und reißen schließlich ab. Die Druckplatte trifft dann auf die Verbindungsrohre und drückt diese durch einen Kegelring hindurch. Dies führt zu einer Deformation der Rohre, wodurch Stoßenergie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem Augenblick, in dem die Abreißschrauben brechen, an der Stirnseite der Verformungsrohre anliegt, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-legung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Beru-fung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie im Wesentlichen die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

8

Die Revision führt in der Sache zur Wiederherstellung der erstinstanz-lichen Entscheidung.

9

I. Das Klagepatent betrifft eine Gelenkanordnung, die dazu dient, Wa-genkästen eines mehrgliedrigen Fahrzeuges (z.B. eines Schienenfahrzeuges) gelenkig miteinander zu verbinden.

10

Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, benachbarte Wagenkästen mit je einem Gelenkarm auszu-statten, von denen der in Fahrtrichtung erste eine vertikal angeordnete Buchse aufweist, die einen am zweiten Gelenkarm angeordneten Wellenzapfen auf-nimmt. Die bekannte Gelenkverbindung ist so ausgestaltet, dass sowohl hori-zontale als auch vertikale Schwenkbewegungen in der Buchse ausgeführt wer-den können, was sich als notwendig erweist, wenn das Fahrzeug einen Gleis-bogen durchfährt oder einen Niveauunterschied passiert.

11

Während des normalen Fahrbetriebs, z.B. beim Beschleunigen oder Bremsen, treten Stöße und Vibrationen auf, die von dem einen Wagenkasten und dessen Gelenkarm auf den zweiten Wagenkasten und dessen Gelenkarm übertragen werden. Ist die Gelenkverbindung starr ausgeführt, können diese Stöße sowohl das Gelenklager als auch die Radlager der Wagenkästen be-schädigen. Daher waren bereits Gelenkverbindungen mit elastischen (regene-rativen) Dämpfungsmitteln bekannt, mit denen dieser Effekt vermieden werden kann. Diese Dämpfungsmittel waren nicht geeignet, ein höheres Maß an Stoß-energie aufzunehmen, wie es beispielsweise anfällt, wenn das Fahrzeug unfall-bedingt auf ein Hindernis prallt oder abrupt abgebremst wird. Dies kann zur Be-schädigung der Wagenkästen und zum Entgleisen des Schienenfahrzeuges führen.

12

Im Anschluss an den ICE-Unfall vom 2. Juni 1998 in Eschede wurden auf europäischer Ebene höhere mechanische Grenzwerte zum Schutz von Reisen-den und Personal bei einem Zusammenstoß festgelegt. Empfohlen ist eine Ab-sorptionsrate von mindestens 6 MJ der Stoßenergie. Eine dafür geeignete Vor-richtung war nach den Ausführungen der Klagepatentschrift aus der französi-schen Patentanmeldung 2 716 149 bekannt und in Figur 1 dieser Anmeldung wie folgt dargestellt:

An dieser Stelle 
befindet sich eine Abbildung.

13

Diese Vorrichtung weist aus dem Stand der Technik bekannte elastische Dämpfungselemente (13) zum Abfangen der während des normalen Fahr-betriebs auftretenden Stöße und Vibrationen auf. Das den Gelenkzapfen (17) tragende Bauteil (9) ist mit Schrauben (22) am Wagenkasten (B) befestigt, die bei Überschreiten einer bestimmten Kraft brechen. Die Gelenkverbindung wird dann aus dem Kraftfluss ausgeklammert und die Stoßenergie aufgefangen, in-dem ein torusförmiges Bauteil (1), das am anderen Wagenkasten (A) an-gebracht ist, gegen ein am erstgenannten Wagenkasten (B) befestigtes Energieverzehrglied (3) anschlägt. Als Nachteil dieser Konstruktion wird in der Klagepatentschrift genannt, dass es insbesondere bei nicht geraden Belastun-gen der Verbindungsvorrichtung, wie sie z.B. bei einer Kurven- oder Weichen-fahrt oder beim Passieren von Anhöhen im Streckennetz auftreten, in einer Crash-Situation zu nicht reproduzierbaren und im Voraus nur ungenau ab-schätzbaren Ergebnissen bei der Energieaufnahme kommen kann. Derselbe Nachteil wird der in der US-Patentschrift 2 051 958 offenbarten Lösung zuge-schrieben.

14

Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das technische Problem, eine verbesserte Gelenkanordnung zu erreichen, mit der zuverlässig auch die Energie absorbiert werden kann, die bei einem extremen Stoß von einem Wa-genkasten auf einen benachbarten Wagenkasten übertragen wird.

15

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenkästen (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeuges.

2. Zur Gelenkanordnung gehören

a) ein erster Gelenkarm (1),

b) ein zweiter Gelenkarm (3) und

c) wenigstens ein destruktives (d.h. sich nicht regenerierendes) Energieverzehrglied (2, 4).

3. Der erste und der zweite Gelenkarm (1, 3) wirken mittels eines La-gers (5) gelenkig zusammen.

4. Das Energieverzehrglied (2, 4)

a) ist in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert und

b) baut die Energie ab, die durch einen Stoß anfällt, der von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) übertragen wird.

16

Ein Ausführungsbeispiel für eine patentgemäße Vorrichtung ist in Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben:

An dieser Stelle befindet sich eine 
Abbildung.

17

II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Merkmal 4a nicht verwirklicht, weil das Energieverzehrglied nicht spielfrei in den Gelenkarm integriert sei. Das Energieverzehrglied müsse nach der Lehre des Klagepatents so beschaffen sein, dass es nicht nur die bei einem Unfall, sondern auch die im normalen Fahrbetrieb auftretende Stoßenergie aufnehmen könne. Für eine spielfreie In-tegration im Sinne des Klagepatents müsse das Energieverzehrglied folglich so angeordnet sein, dass es ständig im potentiell stoßabsorbierenden Kraftfluss stehe. Deshalb dürfe es zwischen dem Energieverzehrglied und den ihm be-nachbarten stoßübertragenden Teilen der Gelenkarmkonstruktion keinen Ab-stand geben. Entgegen der Auffassung der Klägerin reiche es für eine spielfreie Integration im Sinne des Klagepatents nicht aus, dass das Energieverzehrglied bewegungsfrei im Gelenkarm angeordnet sei. Letzteres sei eine triviale Anfor-derung. Für den Fachmann sei es schlechterdings ausgeschlossen, dass diese Trivialität Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle.

18

Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einer spielfreien Inte-gration im Sinne des Klagepatents, unabhängig davon, ob nur die drei Verfor-mungsrohre oder die Kombination aus diesen Rohren und den vier Abreiß-schrauben als Energieverzehrglied angesehen würden. Zwar lasse die Lehre des Klagepatents ein mehrteiliges Energieverzehrglied zu. Ein solches sei aber nicht spielfrei in den Gelenkarm aufgenommen, wenn zwischen seinen Teilen ein Abstand verbleibe. Die Lehre des Klagepatents sei auch nicht äquivalent verwirklicht. Es fehle bereits an einer technischen Gleichwirkung, weil unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs die Verformungsrohre als wesent-licher Teil des Energieverzehrglieds vom Kraftfluss abgeschnitten seien. Unab-hängig davon habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten, wonach auch im Augenblick des Brechens der Abreißschrauben noch ein Abstand von mindes-tens 3 mm zwischen der Druckplatte und den Stirnseiten der Verformungsrohre bleibe, nicht wirksam bestritten. Ihre gegenteilige Behauptung sei ersichtlich ohne eine tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein aufgestellt.

19

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht stand.

20

1. Die Auslegung des Patentanspruchs dient nach ständiger höchstrich-terlicher Rechtsprechung dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Sie hat unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausfüh-rungsbeispiele zu verdeutlichen (BGHZ 150, 149, 153 f. - Schneidmesser I m.w.N.). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

21

2. Das vom Berufungsgericht entwickelte Verständnis des Patentan-spruchs ist jedoch im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Funktion des destruktiven Energieverzehrglieds und seine spielfreie In-tegration in den Gelenkarm stellt, nicht frei von Rechtsfehlern.

22

a) In der Klagepatentschrift wird unter anderem ausgeführt, die bekann-ten Gelenkanordnungen sollten dahin weitergebildet werden, dass "auch" die durch einen extremen Stoß übertragene Energie absorbiert wird (Beschreibung Tz. 11 und 12). Dies impliziert, dass daneben auch die beim normalen Fahrbe-trieb auftretenden Stöße aufgefangen werden sollen, wie dies schon bei vorbe-kannten Konstruktionen der Fall war. In Übereinstimmung damit wird als ein wesentlicher Vorteil der patentgemäßen Vorrichtung hervorgehoben, dass so-wohl die Stöße, die beim normalen Fahrbetrieb - etwa beim moderaten Be-schleunigen - auftreten, als auch solche, die bei Extremsituationen - etwa bei einem Aufprall - auftreten, von dem Energieverzehrglied weitestgehend absor-biert werden (Tz. 14). In der Beschreibung einer "bevorzugten Ausführungs-form" - des einzigen Ausführungsbeispiels, das in der Klagepatentschrift näher dargestellt wird - wird demgegenüber ausgeführt, die Gelenkanordnung weise zusätzlich zum erfindungsgemäßen Energieverzehrglied ein Sphärolastiklager auf, das - wie aus dem Stand der Technik bekannt - dazu diene, die beim nor-malen Fahrbetrieb auftretenden Stöße und Vibrationen zu absorbieren (Tz. 27). Die Energieverzehrglieder haben nach diesen Ausführungen die Aufgabe, beim Überschreiten einer festgelegten Ansprechkraft, wie sie etwa bei einem Zu-sammenstoß auftritt, die Energie, die über die jeweilige Gelenkanordnung von Wagenkasten zu Wagenkasten übertragen wird, durch plastisches Verformen der Energieverzehrglieder abzubauen. Im definierten Arbeitsbereich unterhalb der Ansprechkraft der Energieverzehrglieder soll das Sphärolastiklager gemäß der aus dem Stand der Technik bekannten Arbeitsweise Druck- bzw. Zugkräfte elastisch aufnehmen, so dass Stöße, welche im normalen Fahrbetrieb auf-treten, gedämpft werden (Tz. 29).

23

b) In Patentanspruch 1 werden Dämpfungsmaßnahmen für die beim normalen Fahrbetrieb auftretenden Stöße nicht ausdrücklich erwähnt. Das Be-rufungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, das (destruktive) Energiever-zehrglied müsse so ausgebildet sein, dass es auch diese Stöße aufnehmen könne. Aus der Aufgabenbeschreibung in der Klagepatentschrift ergebe sich, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Dämpfungswirkung beim norma-len Fahrbetrieb selbstverständlich beibehalten werden solle. Von den in Patent-anspruch 1 genannten Bauteilen komme für die Verwirklichung dieses Zwecks nur das Energieverzehrglied in Betracht. Die dazu erforderlichen Dämpfungs-eigenschaften würden dem Energieverzehrglied dadurch verliehen, dass es nicht irgendwie, sondern "spielfrei" im Gelenkarm integriert sei.

24

c) Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Zwar ist der Klage-patentschrift zu entnehmen, dass die patentgemäße Dämpfungswirkung für den Fall eines extremen Stoßes nicht an die Stelle der aus dem Stand der Technik bekannten Dämpfungswirkung für den normalen Fahrbetrieb treten, sondern diese ergänzen soll. Aus dem Umstand, dass in Patentanspruch 1 keine Bau-teile benannt werden, die diesem Zweck dienen, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Funktion von dem in Merkmal 4 genannten de-struktiven Energieverzehrglied erfüllt werden muss.

25

Diese Deutung stünde in Widerspruch zu dem einzigen in der Klage-patentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel, bei dem die während des Fahrbetriebs auftretenden Stöße gerade nicht von dem destruktiven Energie-verzehrglied, sondern von einem aus dem Stand der Technik bekannten Sphä-rolastikglied aufgenommen werden. Dieses Ausführungsbeispiel ließe sich zwar noch unter den Patentanspruch 1 in der vom Berufungsgericht vertretenen Aus-legung subsumieren, weil das Energieverzehrglied ständig im Kraftfluss ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es die vom Berufungsgericht als zwingend erforderlich angesehene Funktion, die während des normalen Fahrbetriebs auf-tretende Stoßenergie zu absorbieren, nicht erfüllen kann, weil es nach den Aus-führungen in der Beschreibung erst bei einer Kraft anspricht, wie sie etwa bei einem Zusammenstoß auftritt. Die aus dem Stand der Technik bekannte Dämp-fungswirkung geht beim Ausführungsbeispiel von dem Sphärolastiklager aus, das in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 als Lager (5) Erwähnung findet. Zwar ist es nach der Fassung des Patentanspruchs nicht zwingend, dass dieses La-ger mit Dämpfungsmitteln versehen ist. Die allgemeine Formulierung "Lager" schließt eine solche Ausgestaltung - die in der Beschreibung des Klagepatents sogar als bevorzugte Ausführungsform bezeichnet wird - jedoch nicht aus. An-gesichts dessen besteht kein Grund dafür, dass die vorbekannte Dämpfungs-wirkung im normalen Fahrbetrieb zwingend von dem in Merkmal 4 als destruktiv beschriebenen Energieverzehrglied ausgehen muss.

26

Das Berufungsgericht hat sich wesentlich von der Annahme leiten lassen, es sei Aufgabe der Erfindung, eine Gelenkanordnung bereitzustellen, die

- in der Lage sei, auch die durch einen extremen Stoß übertragene Energie zu absorbieren,
- die bei normalem Fahrbetrieb auftretenden Stöße in bekannter Weise abbauen könne,
- sich durch eine kompakte und modulare Bauweise auszeichne und
- imstande sei, eine die Betriebslast übersteigende Stoßenergie zuverlässig abzubauen.

27

Für das richtige Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre sei die Er-kenntnis wichtig, dass die Kombination der Merkmale 1 bis 4 der Funktion eines Hauptanspruchs entsprechend sämtliche vier Teilaufgaben zu lösen habe, d.h. auch eine Dämpfung für den Normalbetrieb bereitstellen müsse. Mit dieser Überlegung hat das Berufungsgericht vernachlässigt, dass die Ermittlung des technischen Problems Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist. Das techni-sche Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interakti-ver Hilfe; Urt. v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger, je m.w.N.). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Pa-tentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Für die Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst für die Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschinen-zugeinheit).

28

d) Das Berufungsgericht hat die von ihm vertretene, weder durch den allgemeinen noch durch einen festgestellten Fachsprachgebrauch gedeckte Auslegung auch deshalb als zwingend angesehen, weil die in Merkmal 4a defi-nierte Anforderung "spielfrei" ansonsten eine triviale Anforderung zum Ausdruck brächte. Vor diesem Hintergrund sei es für den Fachmann schlechterdings aus-geschlossen, dass gerade diese Trivialität Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals sein solle.

29

Auch diese Erwägung ist nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnun-gen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumes-sen sei. Der Erfinder hat es vielmehr in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kenn-zeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu be-nennen (BGHZ 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

30

Das Klagepatent weist keine Besonderheiten auf, die eine andere Beurtei-lung rechtfertigen könnten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz auch dann uneingeschränkt anzuwenden wäre, wenn - was im Hin-blick auf die Anforderungen der Artikel 54 und 56 EPÜ ohnehin fernliegend er-scheint - ein auf eine Selbstverständlichkeit hinauslaufendes Merkmal das ein-zige ist, durch das sich die beanspruchte Lehre vom Stand der Technik abhebt. Im Streitpatent erschöpft sich das kennzeichnende Merkmal 4 mit den Unter-merkmalen 4a und 4b, das ausweislich der veröffentlichten Anmeldung des Klagepatents (Anlage L4) in der ursprünglich eingereichten Fassung von Pa-tentanspruch 1 noch nicht enthalten war und erst nach Erhalt des Recherchen-berichts eingefügt wurde, nicht in der Anforderung "spielfrei". Dieser Begriff kon-kretisiert als Bestandteil von Merkmal 4a vielmehr die dort formulierte Anforde-rung, wonach das Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme integriert sein muss. Dieses Merkmal insgesamt ist weder trivial noch selbstverständlich. Es beschreibt vielmehr einen wesentlichen Unterschied gegenüber der Vorrichtung aus der im Recherchenbericht an erster Stelle aufgeführten französischen Pa-tentanmeldung 2 716 149, bei der das Energieverzehrglied nicht in einen Ge-lenkarm integriert, sondern als separates Bauteil am Wagenkasten befestigt war. Bei dieser vorbekannten Lösung fehlte es darüber hinaus auch deshalb an einer spielfreien Integration, weil das torusförmige Bauteil, das bei einem Unfall gegen das Energieverzehrglied anschlägt, mit dem anderen Wagenkasten ver-bunden war und deshalb je nach der Stellung der beiden Wagenkästen zuein-ander mit unterschiedlichem Winkel aufschlagen konnte. Nach der Lehre des Klagepatents wird diese - in der Klagepatentschrift ausdrücklich als nachteilig bezeichnete - Wirkung schon dann vermieden, wenn das Energieverzehrglied und das darauf aufschlagende Gegenstück so in den Gelenkarm integriert sind, dass sie eine fest definierte Position haben und sich bei Beanspruchung stets in gleicher Richtung aufeinander zu bewegen. Hierzu bedarf es keines ständigen Kraftschlusses, sondern nur einer hinreichend sicheren Befestigung, die eine unkontrollierte Bewegung des Energieverzehrglieds relativ zum Gelenkarm auch im normalen Fahrbetrieb verhindert, und einer geeigneten Führung, die das nach der vorbekannten Lösung mögliche Winkelspiel verhindert.

31

Die - für die Auslegung des Klagepatents ohnehin nicht bindenden - Aus-führungen der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Entscheidung vom 22. Februar 2007 führen zu keiner anderen Beurtei-lung. Die Technische Beschwerdekammer hat ein wesentliches Merkmal der Lehre der französischen Patentanmeldung 2 716 149 darin gesehen, dass das Lager, mittels dessen die Gelenkarme gelenkig zusammenwirken, beim Über-schreiten von bestimmten Grenzwerten aus dem Kraftfluss entfernt wird, um Beschädigungen daran zu vermeiden, und die Energieverzehrglieder erst da-nach zum Einsatz kommen. Nach der Lehre des Klagepatents soll dieses Lager hingegen auch dann im Kraftfluss bleiben, wenn die Stoßenergie durch das Energieverzehrglied absorbiert wird. Dazu ist aber nicht erforderlich, dass auch das Energieverzehrglied ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Es genügt vielmehr, dass es Teil der Armstruktur ist und in dieser eine feste, definierte Position hat, so dass es im Ansprechfall die über das Lager zugeführten Kräfte aufnehmen kann.

32

e) Der in der Anmeldung des Klagepatents enthaltene Hinweis, da-durch, dass das Deformationselement in der Gelenkanordnung spielfrei integ-riert sei, werde die Ansprechzeit definiert und verkürzt (Veröffentlichung der Patentanmeldung Tz. 17), führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

33

Zur Auslegung des Patentanspruchs kann diese Aussage schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie in der Patentschrift nicht enthalten ist. Da-bei kann dahingestellt bleiben, ob Abweichungen zwischen der Patentschrift und der veröffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents überhaupt Berücksichtigung finden können (zur Irrelevanz von nicht veröffent-lichten Unterlagen vgl. BGHZ 150, 161, 162 ff. - Kunststoffrohrteil). Der Um-stand, dass eine möglicherweise einschränkende Formulierung aus der Anmel-dung nicht in die Patentschrift übernommen wurde, kann jedenfalls nicht dazu führen, Gegenstand oder Schutzbereich des Patents in entsprechender Weise einzuschränken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist etwas anderes auch nicht "zur Vermeidung einer mit einer Nichtigkeitsklage nicht zu beseiti-genden Erweiterung" geboten. Selbst wenn der Begriff "spielfrei" in Patentan-spruch 5 der Anmeldung unter Berücksichtigung dieser Angabe enger auszule-gen wäre als derselbe Begriff in Patentanspruch 1 des erteilten Patents, könnte eine daraus resultierende unzulässige Erweiterung nur in einem Nichtigkeitsver-fahren beseitigt werden. Eine "vorauseilende" Berücksichtigung der Erweiterung im Verletzungsverfahren würde dem Grundsatz der Bindung des Verletzungs-richters an das erteilte Patent (BGHZ 158, 372, 375 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I) widersprechen.

34

Unabhängig davon trägt der Hinweis in der Beschreibung der Patent-anmeldung ohnehin nicht die von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerun-gen. Zwar erreicht die Ansprechzeit ihren minimalen Wert, wenn das Energie-verzehrglied ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Aus der zitierten Passage der Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass für die Ansprechzeit stets der ge-ringstmögliche Wert gewählt werden muss. Der erfindungsgemäße Vorteil ist vielmehr schon dann erreicht, wenn die Ansprechzeit einen definierten Wert aufweist und hinreichend kurz ist, um eine zuverlässige Absorption der im An-sprechfall auftretenden Stoßenergie zu ermöglichen. Dies kann auch durch eine Ausgestaltung realisiert werden, bei der das Energieverzehrglied zwar einen gewissen Abstand zu dem benachbarten Bauteil aufweist, aber eine feste Posi-tion innerhalb des Gelenkarms einnimmt, die eine definierte und geringe An-sprechzeit gewährleistet. Eine ständige Einbeziehung des Energieverzehrglieds in den Kraftfluss auch während des normalen Fahrbetriebes ist auch unter die-sem Gesichtspunkt nicht erforderlich.

35

IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen zum objektiven technischen Sachverhalt oder zu technischem Fachwissen, das Auswirkungen auf das fachmännische Verständnis des Patentanspruchs haben könnte, sind weder erforderlich noch zu erwarten. Das Berufungsgericht hat aus den für die Auslegung des Klagepa-tents maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen lediglich eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Die Auslegung des Patents auf der vom Berufungsgericht gelegten tatsächlichen Grundlage ist eine Rechtsfrage und kann vom Senat selbst vorgenommen werden (BGHZ 164, 261, 273 - Seiten-spiegel; BGHZ 172, 312 Tz. 38 - Zerfallszeitmessgerät).

36

1. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2a, 2b, 3 und 4b ist zu Recht außer Streit.

37

2. Merkmal 2c ist wortsinngemäß erfüllt. Die in der Gelenkanordnung angebrachten Verformungsrohre stellen ein destruktives Energieverzehrglied im Sinne dieses Merkmals dar.

38

Ob daneben auch die Abreißschrauben als zweites Energieverzehrglied anzusehen sind - was die Beklagte in Abrede stellt - bedarf keiner Entschei-dung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies der Verwirklichung von Merkmal 2c nicht entgegen. Patentanspruch 1 umfasst entgegen der Auffas-sung der Beklagten auch Ausführungsformen, bei denen in einem Gelenkarm mehrere Energieverzehrglieder angeordnet sind.

39

Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist die Anzahl der Energiever-zehrglieder pro Gelenkarm nicht nach oben begrenzt. Der übrige Inhalt der Kla-gepatentschrift gibt keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Ausfüh-rungsbeispiel nur ein Energieverzehrglied pro Gelenkarm vorhanden ist. Auch eine Zusammenschau mit Merkmal 4a führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt erfordert dieses Merkmal nicht, dass das Energieverzehrglied ständig in den Kraftfluss einbezogen ist. Unabhängig davon wäre es möglich, auch mehrere Energieverzehrglieder so in einen Gelenkarm zu integrieren, dass jedes davon ständig in den Kraftfluss einbezogen ist.

40

3. Merkmal 4a ist ebenfalls wortsinngemäß erfüllt.

41

a) Die drei Verformungsrohre sind bei der angegriffenen Ausführungs-form spielfrei in den Gelenkarm integriert.

42

Eine spielfreie Integration im Sinne von Merkmal 4a ist, wie bereits oben dargelegt wurde, gegeben, wenn das Energieverzehrglied so in den Gelenkarm integriert ist, dass es eine feste, definierte Position einnimmt und im Ansprech-fall stets in derselben vordefinierten Weise und mit definierter, kurzer Ansprech-zeit mit Stoßenergie beaufschlagt wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausfüh-rungsform nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Der Abstand zwischen der Druckplatte und den Verformungsrohren ist mit 10 bis 15 mm hinreichend gering, um eine kurze Ansprechzeit zu gewährleisten, zumal bei der Dehnung der Abreißschrauben bereits ein gewisses Maß an Energie absorbiert wird und die Druckplatte beim Reißen der Schrauben einen noch deutlich geringeren Abstand zu den Deformationsrohren aufweist.

43

Die theoretische Möglichkeit, dass die Druckplatte in schrägem Winkel auf die Verformungsrohre auftrifft - beispielsweise weil die Abreißschrauben nicht alle gleichzeitig brechen - steht der Verwirklichung von Merkmal 4a nicht ent-gegen. Angesichts der schon im Ausgangszustand geringen Abstände zwi-schen Platte und Rohren ist bei der angegriffenen Ausführungsform allenfalls eine geringe Schrägstellung der Platte möglich. Die Frage, wie weit sich die Abreißschrauben vor ihrer Zerstörung ausdehnen, ist angesichts dessen uner-heblich. Selbst wenn es im praktischen Betrieb zu einer geringfügigen Schräg-stellung kommen sollte, wären die Randbedingungen, unter denen die Druck-platte auf die Verformungsrohre auftrifft, selbst dann noch hinreichend genau definiert, wenn die Abreißschrauben ohne nennenswerte Ausdehnung reißen würden. Verbleibende Ungenauigkeiten führten allenfalls zur Annahme einer verschlechterten Ausführungsform, änderten aber nichts daran, dass das Ener-gieverzehrglied spielfrei in den Gelenkarm integriert ist.

44

b) Ein ständiger Kraftschluss zwischen dem Energieverzehrglied und den übrigen Teilen der Gelenkanordnung ist aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich.

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4. Dass der Beklagten für eine der angegriffenen Ausführungsform ent-sprechende Vorrichtung mittlerweile ein Patent erteilt worden ist, könnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleich-wirkendes Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur äquivalent verwirklicht wäre (BGHZ 142, 7, 17 f. - Räumschild). Bei der angegriffenen Aus-führungsform sind indes alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht.

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5. Die Anspruchsgrundlagen für die erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz insoweit keine Rügen erhoben.

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Mit dem im Revisionsverfahren erhobenen Einwand, es bestehe keine Begehungsgefahr, weil die angegriffene Ausführungsform im Inland weder kon-kret angeboten noch geliefert worden sei und die genaue Ausgestaltung der Gelenkanordnung zusammen mit dem Kunden festgelegt werde, kann die Be-klagte nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-klagte die im Berufungsurteil näher beschriebene angegriffene Ausführungs-form in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die Beklagte hat diese Feststellungen weder mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen noch einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.

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Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen auf ih-ren Internetseiten und in einem Prospekt beschrieben und auch im Rechtsstreit nähere Angaben zur Beschaffenheit des beworbenen Produkts gemacht, aus denen sich die Verwirklichung aller Merkmale von Patentanspruch 1 ergibt. Die von der Beklagten als noch offen bezeichnete Ausgestaltung der Abreißschrau-ben ist, wie oben näher dargelegt wurde, für die Verwirklichung der Merkmale 2c und 4a ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

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6. Die Formulierung des Unterlassungsgebots ist entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag an die angegrif-fene Ausführungsform anzupassen (BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung).

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens

Bacher Hoffmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4b O 138/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - I-2 U 92/04 -